AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A. Geltung der Bedingungen

  1. Die „Making Of“ Werbeagentur GmbH (im Folgenden kurz: Agentur) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind in vollständiger Fassung ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
  2. Sollte ein Vertragspartner der Agentur ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG BGBl Nr. 140/1979 sein, gelten die vorliegenden AGB nur insofern, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
  3. Allfälllige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die ABG des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist im Rahmen der Vertragsauslegung durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  5. Alle Angebote der Agentur sind unverbindlich.

B. Leistungsumfang

  1. Die Agentur übernimmt die Organisation von Fotoproduktionen und die Vermittlung von Visagisten, Stylisten, Darstellern und Modellen für Film- und Fotoproduktionen.
  2. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie der Termin der Leistung (Disposition) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, der zwischen der Agentur und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden kurz: Kunde) schriftlich abgeschlossen wird. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

C. Angebote, Preise

  1. Die Agentur hat alle von ihr vermittelten und agierenden Personen angewiesen, ausschließlich aufgrund der schriftlich abgeschlossenen Verträge tätig zu werden und darüber hinaus gegenüber dem Kunden keinerlei rechtsverbindliche mündliche Zusagen abzugeben. Der Kunde der Agentur nimmt zur Kenntnis, dass daher der Abschluß eines Vertrages ausschließlich schriftlich erfolgt und keinerlei mündliche Zusatzvereinbarungen mit den von der Agentur vermittelten und agierenden Personen abgeschlossen wird.
  2. Zwischen den Vertragsparteien gelten die im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Preise gemäß der Preisliste der Agentur als vereinbart. Diese Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, allfälliger Barauslagen und Spesen bzw Leihgebühren.
  3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass die Agentur nicht nur die eigenen Provisionen und Werkhonorare, sondern auch Arbeits- und Urheberrechtshonorare der von der Agentur vermittelten Visagisten, Stylisten, Darsteller, Modelle und aller sonstiger von ihr vermittelten und agierenden Personen im eigenen Namen zum Inkasso einziehen darf. Die Agentur hat die Vollmacht für die vermittelten Darsteller, Modelle und aller sonstiger von ihr vermittelten und agierender Personen Verträge abzuschließen.
  4. Arbeitshonorare werden per begonnenem Arbeitshalbtag (= 4 Stunden) oder per begonnenem Arbeitstag (= 8 Stunden exklusive Mittagspause) abgerechnet. Ein Drehtag entspricht 10 Arbeitsstunden. Überstunden und Arbeitsstunden von 22.00 bis 6.00 Uhr werden mit 150% des aliquoten Stundensatzes verrechnet.
  5. Für jeden Reisetag wird, sofern keine andere Vereinbarung besteht, ein Arbeitshalbtag verrechnet.
  6. Anfallende Barauslagen, wie insbesondere Anreisekosten (per Flug oder Bahn) und Übernachtungskosten (Übernachtung und Frühstück) trägt der Kunde selbst.

D. Termine

  1. Ist die Nichteinhaltung einer Leistungsfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Leistungsfrist angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung oder andere Maßnahmen im Arbeitskampf, Mangel an geeigneten Materialien, Maschinenschaden, Maschinenbruch oder sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere nicht von der Agentur zu vertretende oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände.
  2. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei Stornierung einer bereits getätigten Buchung werden bis 5 Tage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn 50%, danach 100% des Gesamthonorars zuzüglich angefallener Spesen verrechnet.

E. Vorzeitige Auflösung

  1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich gemacht wird oder auch nach 14-tägiger Nachfrist weiterhin verzögert wird oder der Kunde fortlaufend gegen wesentliche Verpflichtungen, wie insbesondere Mitwirkungspflichten verstößt.
  2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen nach Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortlaufend und trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt.

F. Zahlung, Honorar, Eigentumsvorbehalt

  1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
  2. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreibung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
  3. Wenn der Kunde die in Auftrag gegebenen Arbeiten einseitig ändert oder abbricht, ohne die Agentur einzubinden, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und ist zum Ersatz aller bis dahin anfallender Kosten verpflichtet. Sofern der Abbruch nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen.
  4. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so gelten ab dem darauffolgenden Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat als vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen und alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu ersetzen. Dies umfassst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 30,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
  5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
  6. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen von ihm geltend gemachter Gewährleistungsansprüche oder sonstiger von der Agentur nicht anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zurückzuhalten.
  8. Der Kunde ist weiters nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
  9. Bei editoriellen oder advertorialen Shootings bzw. Veröffentlichungen in allen Medien, bei denen eine Sonderpauschale vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, an vordergründig platzierter Stelle ( z.B. erste rechte Seite unten) gut lesbar den Namen der Agentur Making Of und des Artisten anzuführen. Sollte dies unterlassen worden sein oder nur der Name des Artisten oder der Agentur Making Of angeführt wurde, ist die Agentur Making Of berechtigt, das dem Artisten und der Agentur Making Of zustehende werbliche Tages-Shooting-Honorar bzw. das Vor- und Nachbereitungs-Honorar nachzuverrechnen.

G. Gewährleistung, Haftung

  1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls binnen 8 Tagen nach Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
  2. Die Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden des Kunden ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Agentur trifft keinerlei Haftung für das Verhalten der von ihr vermittelten Darsteller, Modelle und anderer Personen. Gewährleistungsansprüche, insbesondere wegen mangelnder Qualität der von der Agentur vermittelten Darsteller, Modelle und anderer Personen sind ausgeschlossen.
  3. Der Kunde übernimmt für die Dauer des Auftrages (inklusive Anreise und Abreise) verschuldensunabhängig die Haftung für alle von der Agentur vermittelten Darsteller, Modelle und andere Personen. Der Kunde hat auf seine Kosten eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für alle von der Agentur vermittelten Darsteller, Modelle und andere Personen abzuschließen oder diese auf seine Kosten von der Agentur abschließen zu lassen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
  5. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab Vertragsverletzung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
  6. Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch die Agentur wegen des Verhaltens von vermittelten Darstellern, Modellen oder allen sonstigen Personen entfällt maximal das Arbeitshonorar der Darsteller, Modelle oder sonstige Personen. Eine weitergehende Haftung oder Gewährleistung der Agentur sowie Regress oder Schadenersatzansprüche gegen die Agentur sind ausgeschlossen.

H. Urheberrechte, Nutzungsrechte

  1. Die Agentur behält sich grundsätzlich alle Urheber- und Verwertungsrechte an den von der Agentur erbrachten Leistungen und Werken vor. Der Kunde darf Hinweise von der Agentur auf Urheberrechte und Verwertungsrechte (Copyright) auf Werke und im Rahmen erbrachter Leistungen nicht verändern.
  2. Die Rechte der Verwertung, Veröffentlichung und jeglicher sonstiger Nutzung von Werken und Leistungen von der Agentur sowie von Aufnahmen der von der Agentur vermittelten Darsteller, Modelle und anderer Personen entstehen frühestens nach vollständigem Zahlungseingang des in der Honorarnote in Rechnung gestellten Betrages und kommen dem Kunden nur in dem jeweils schriftlich vereinbarten Umfang zu.
  3. Der Kunde ist berechtigt, Aufnahmen der vertragsgegenständlichen Werke und Leistungen sowie der von der Agentur vermittelten Darsteller, Modelle und anderer Personen nur nach entsprechender Vereinbarung mit der Agentur anzufertigen. Der Kunde ist überdies nur berechtigt, entsprechende Aufnahmen redaktionell zu verwenden und in Katalogen bzw. Prospekten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte sind auf Dauer von 12 Monaten ab erstmaliger Veröffentlichung befristet, es sei denn, es wurden andere schriftliche Vereinbarungen getroffen. Weitergehende Berechtigungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
  4. Der Kunde hat die Agentur über jede Verwendung der Aufnahmen vertragsgegenständlicher Werke und Leistungen sowie über jede Verwendung der Aufnahmen der von der Agentur vermittelten Darsteller, Modelle und andere Personen zu informieren.
  5. Es ist dem Kunden untersagt, mit von der Agentur vermittelten Darstellern, Modellen oder anderen Personen neben dem Vertragsverhältnis zur Agentur zusätzliche Vereinbarungen zu treffen.
  6. Eine Verletzung einer dieser Bestimmungen berechtigt die Agentur vom Kunden eine Vertragsstrafe von € 10.000,00 zu fordern. Hiervon unberührt bleiben alle urheberrechtlichen Ansprüche sowie weiterer Schadenersatzansprüche gegen den Kunden, wenn diese die Vertragsstrafe übersteigen.

I. Schutzrechte

Wird der Kunde wegen unmittelbarer Verletzung österreichischer Schutzrechte Dritter in Anspruch genommen und ist die Verletzung von der Agentur verursacht, so haftet die Agentur gegenüber dem Kunden für die gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten nur dann, wenn der Kunde die Agentur unverzüglich benachrichtigt und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten informiert und insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. Der Kunde hat einen von der Agentur benannten und ausschließlich den Weisungen der Agentur unterstehenden Rechtsvertreter zu beauftragen. Hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme ist ausschließlich die Agentur verfügungsberechtigt.

Die Agentur übernimmt keine Haftung, wenn sich die Verletzung aus einer Befolgung der Spezifikation des Vertragspartners ergibt. Keine Haftung wird auch für Verletzungshandlungen übernommen, die sich ergeben, nachdem der Kunde verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, die Agentur hat weiteren Verletzungen schriftlich zugestimmt.

J. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechsperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

Der Kunde bestätigt die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung unter www.makingof.at in der alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu den Rechten des Kunden angeführt sind.

K. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

L. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, sohin Wien.
  2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht, sohin das für Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
  3. Die Parteien können vor Vertragsabschluss auch die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren.
  4. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.